Wir sind seit über 45 Jahren in der Tankschutzbranche tätig

Mit nur einem LKW und zwei Monteuren haben wir 1973 mit dem Tankschutzgewerbe begonnen. Durch die zunehmende Auftragslage expandierte der Fuhrpark und auch der Mitarbeiterstab..


In nunmehr drei Generationen arbeitet die Familie Gerdau konstruktiv und mit gewachsenem Know How unter einem Dach. Als unabhängiger, familiengeführter Betrieb achten wir auf ein gesundes Betriebsklima mit kurzen Entscheidungswegen. Durch flache Hierarchien werden Anliegen mit unseren Mitarbeitern direkt besprochen und behandelt.

Fortlaufende Schulungen der Mitarbeiter, unsere jährliche Zertifizierung [Download Zertifikat] als Entsorgungsfachbetrieb seit 1999 sowie die [Fachbetriebszertifikation des TÜVS] alle zwei Jahre, sichern unsere qualitativ hochwertige Arbeitsleistung.

Familienbetrieb
Inzwischen hat unsere Firma mit nunmehr 20 Mitarbeitern und fünf LKWs, einem Servicewagen und drei PKWs die Größe eines führenden mittelständischen Unternehmens in unserer Branche erreicht. Unsere Tätigkeit umfasst sämtliche Arbeiten rund um Heizöl- und Dieseltanks. Wir stehen Ihnen in Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen mit unseren Leistungen zur Verfügung.

Wegbeschreibung

Von Quickborn A7:
0,0 km Abfahrt Quickborn von A7 auf Friedrichsgaber Straße Richtung Quickborn
5,6 km immer geradeaus über die Kieler Straße auf die Pinneberger Straße
7,0 km LINKS abbiegen auf auf die Tangstedter Straße
10,5 km RECHTS abbiegen auf die Pinneberger Straße
13,5 km LINKS abbiegen in den Heidehofweg (vor dem Ortsausgangsschild)
13,7 km Weiter RECHTS auf Battelsweg Teilstrecke 0,2 km
13,8 km Ankuft Battelsweg 5, 25499 Tangstedt, 2 Toreinfahrt, linke Seite

Von Rellingen A23:
0,0 km Abfahrt Pinneberg-Mitte, Richtung Rellingen Teilstrecke 1 km auf Hauptstraße Rellingen
1,0 km LINKS abbiegen (Ost) auf K6 (Tangstedter Chaussee) Teilstrecke 2,0 km
3,0 km hinterm Tangstedter Ortsschild RECHTS abbiegen auf Heidehofweg Teilstrecke 0,2 km
3,2 km weiter RECHTS auf Battelsweg Teilstrecke 0,2 km
3,4 km Ankunft Battelsweg 5, 25499 Tangstedt, 2 Toreinfahrt, linke Seite

Anfahrt
Adresse für das Navigationssystem:
Peter Gerdau Tankschutz
Battelsweg 5
25499 Tangstedt

Unsere Zertifikate

Zertifikat Beschreibung PDF
DEKRA DEKRA-Zertifikation als Entsorgungsfachbetrieb seit 1999 [Download Zertifikat]
TÜV Nord Prüfung gemäß Haushaltswassergesetz [Download Zertifikat]

Unsere Spenden

Organisation
Stiftung Kinder-Hospiz Sternenbrücke
Stiftung Hagenbeck
Sea Shepherd Deutschland e.V.
Frauenhaus e.V.
Deutsche Kinderkrebsstiftung

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(*) Voraussetzung für die Ausschüttung der Prämie ist ein wirksamer und erfüllter Vertrag mit dem von Ihnen geworbenen Neukunden. Wird ein Neukunde von mehreren Werbern beworben, erhält derjenige die Prämie, dessen Mitteilung zuerst bei uns eingegangen ist. Peter Gerdau Tankschutz behält sich vor einen geworbenen Neukunden ohne Begründung abzulehnen und in diesem Fall keine Prämie auszuschütten. Ebenso behält sich Peter Gerdau Tankschutz vor, das "Kunden werben Kunden-Programm" jederzeit zu ändern oder zu beenden. Eine Beendigung wird auf der Webseite von Peter Gerdau Tankschutz 14 Tage vor der Beendigung zur Kenntnis gebracht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Firma Peter Gerdau Tankschutz e.K. sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
geprüft

FAQ

Was Hausbesitzer mit Ölheizungen wissen müssen:
  • In den meisten Fällen brauchen Besitzer von ölbeheizten Häusern hinsichtlich des GEG nichts zu unternehmen. Lediglich Anlagen, die mehr als 30 Jahre alt sind, sollten unter bestimmten Umständen ausgetauscht oder nachgerüstet werden. Und es gelten Anforderungen, wenn Sie Ihr Haus in größerem Umfang modernisieren.
  • Ab dem 01. Januar 2026 sind bei dem Einbau einer neuen Ölheizung anteilig erneuerbare Energien einzusetzen. Die Art und Höhe der geforderten Einbindung erneuerbarer Energien wurde noch nicht festgelegt und soll mit der nächsten Novellierung (voraussichtlich in 2022) festgeschrieben werden.
  • Bis zum 31. Dezember 2025 ist der Einbau einer neuen Ölheizung in einem Bestandsgebäude wie bisher ohne weiteres möglich.
  • Der Bezirksschornsteinfeger überprüft bei heizungstechnischen Anlagen, ob etwaige Nachrüstverpflichtungen oder die GEG-Anforderungen bei der Neuinstallation einer Heizanlage eingehalten wurden.
  • Was Besitzer von Ölanlagen wissen müssen:
  • Der Betreiber ist für seine Tankanlage verantwortlich. Er muss regelmäßig schauen, ob die Anlage in Ordnung ist. Sollte die Anlage wiederkehrend prüfpflichtig sein, ist er dafür verantwortlich, rechtzeitig einen Sachverständigen zur Überprüfung der Anlage zu beauftragen.
  • Wenn die Tankanlage mehr als 1.000 Liter Heizöl fasst, sollte der Betreiber für sämtliche Arbeiten einen Fachbetrieb nach Wasserrecht beauftragen. Ein zertifizierter Fachbetrieb ist verpflichtet vor Beginn der Arbeiten seine Fachbetriebsqualifikation nachzuweisen. Im Zweifel nachfragen.
  • Fachbetriebspflicht nach Wasserrecht:
  • Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) schreibt vor, dass bestimmte Tätigkeiten an Heizöltanks inklusive aller Rohrleitungen und Sicherheitseinrichtungen, nur von Betrieben durchgeführt werden dürfen, die eine besondere Qualifikation nachweisen können. Sie nennen sich „Fachbetriebe nach Wasserrecht“ oder auch „Fachbetrieb nach AwSV“.
  • Seit Inkrafttreten der AwSV am 1. August 2017 greift diese Fachbetriebspflicht bundeseinheitlich bei Arbeiten, beispielsweise Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung oder Stilllegung, an einem Heizöltank mit einem Volumen von mehr als 1.000 Litern. Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlichen Einrichtungen unterliegt auch der Ölkessel der Fachbetriebspflicht.
  • Was Besitzer von Ölanlagen wissen müssen:
  • Betreiber von Ölheizungen müssen regelmäßig Tankanlage und Rohrleitungen überprüfen und sicherstellen, dass die Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren. Dafür sollten sie spätestens alle drei Monate nach dem Rechten sehen. Arbeiten an der Tankanlage dürfen nur von einem zertifizierten Fachbetrieb nach Wasserrecht durchgeführt werden.
  • Für eine sichere Belieferung muss der Ölheizungsbetreiber nach TRwS Teil 1, dem Tankwagen-Fahrer ermöglichen, feststellen zu können, wie viel Heizöl noch im Tank ist – und wie viel getankt werden kann. Ist das bei einem Tank aktuell nicht möglich, kann der Fachbetrieb ein Messgerät nachrüsten.
  • In der TRwS Teil 2 werden Maßnahmen aufgeführt, mit denen eine ältere Öllageranlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik für mehr Sicherheit modernisiert werden kann. Die zuständige Behörde kann diese Maßnahmen auch anordnen. Jeder Betreiber einer Ölheizung ist aber gut beraten, auch ohne ausdrückliche Anordnung der Behörde seine Anlage durch einen Fachbetrieb an heutige technische Standards anpassen zu lassen und damit die Sicherheit der Anlage deutlich zu erhöhen.
  • Ein kleines Bauteil sorgt beim Betanken von Ölheizungsanlagen für große Sicherheit: der sogenannte Grenzwertgeber. Er ist oben im Tank verbaut und wird während des Tankvorgangs mit dem Tankwagen gekoppelt. So wird im Ernstfall das Überfüllen des Tanks verhindert. Die TRwS 791 Teil 2 schreibt vor, dass Grenzwertgeber mit Baujahr vor 1985 einmal jährlich vom Tankschutz- oder Heizungsbauexperten geprüft werden müssen.
  • Besitzer von Tankanlagen, die vor 1985 errichtet worden sind, sollten also checken lassen, ob noch ein Grenzwertgeber alter Bauart vorhanden ist – dies kann nur ein Fachbetrieb feststellen.
  • Anfang 2018 ist das Hochwasserschutzgesetz II in Kraft getreten, das teilweise auch Ölheizungsbesitzer betrifft. Neben der Kategorie „Überschwemmungsgebiet“ gibt es – jetzt neu – die Kategorie „Risikogebiet“. Darüber, ob ein Standort in einem Überschwemmungsgebiet oder in einem Risikogebiet liegt, kann die zuständige Behörde Auskunft geben.
  • Als Überschwemmungsgebiete gelten in der Regel Gebiete zwischen Gewässer und Deich (Hochwasserschutzeinrichtung). Zu den Risikogebieten zählen Gebiete hinter dem Deich, die im Falle eines Extrem-Hochwassers überflutet werden. Diese Risikogebiete werden durch sogenannte Gefahrenkarten ausgewiesen, die von den Bundesländern erstellt werden. In einigen Bundesländern ist die Aufstellung dieser Gefahrenkarten noch nicht abgeschlossen.
  • Feuerungsverordnungen (FeuV) für Lagerraum und Tank. Was Besitzer von Ölanlagen wissen müssen:
  • Die Regelungen der Feuerungsverordnung (FeuV) legen fest, wie unter anderem Heizung, Tank und die zugehörigen Leitungen verlegt und aufgestellt sein müssen. Der Schornsteinfeger kontrolliert die Einhaltung der FeuV.
  • Die Feuerungsverordnungen (FeuV) der Bundesländer beschäftigen sich überwiegend mit Feuerstätten und Abgasanlagen, also Schornsteinen, Abgasleitungen und Verbindungsstücken.
  • Weitere Regelungen betreffen die Lagerung von Brennstoffen in Gebäuden. Dabei wird zwischen der Lagerung in einem Aufstell- und einem Brennstofflagerraum unterschieden: Bei einem maximalen Lagervolumen von 5.000 Litern Heizöl ist die Lagerung in einem Aufstellraum zusammen mit der Feuerstätte zugelassen. Bei einem Lagervolumen, das größer als 5.000 und kleiner als 100.000 Liter ist, muss der Brennstoff in einem gesonderten Lagerraum bevorratet werden, in dem keine Feuerstätte zugelassen ist.
  • Die Anforderungen der Feuerungsverordung für jedes Bundesland finden Sie unter https://www.zukunftsheizen.de/oelheizung/gesetze-verordnungen-regeln/brandschutz-feuv/#download
  • Was Besitzer von Ölanlagen wissen müssen:
  • Kein Tageslicht. Wenn die Öltanks aus lichtdurchlässigen Materialien bestehen, wie Batterietanks aus Kunststoff oder GFK, sollte der Tank selbst vor Lichteinfall geschützt werden. Fenster des Tankraums können beispielsweise mit Folie abgedunkelt werden.
  • Konstante Temperatur. Die ideale Lagertemperatur für Heizöl liegt zwischen 5 und 15 Grad Celsius. Der Öltank sowie die Ölleitungen sollten in jedem Fall frostfrei installiert sein. Nur so ist sichergestellt, dass es nicht zu einer Paraffinausscheidung im Heizöl kommt, was zu Anlagenstörungen führen kann.
  • Die Entstehung von Kondenswasser wird durch eine möglichst konstante Temperatur weitgehend verhindert. Kondenswasser entsteht beispielsweise bei stark schwankenden Temperaturen an den Innenwänden von Stahltanks. Da Wasser schwerer ist als Öl, sinkt es zu Boden und kann in größeren Mengen ebenfalls den Betrieb stören sowie zu Korrosion führen.
  • Geringer Sauerstoffeintrag durch Einstrangsystem Ölleitungen können prinzipiell im Ein- und im Zweistrangsystem installiert sein. Bei der Neuerrichtung und bei einer wesentlichen Änderung muss die Ölleitung im Einstrangsystem installiert werden – und das aus gutem Grund: Beim Einstrangsystem verläuft vom Heizöltank bis zum Vorfilter nur eine Ölleitung. Dem Tank wird über diese Saugleitung genau so viel Heizöl entnommen wie tatsächlich am Brenner benötigt wird. Es muss kein Öl zum Tank zurückgeführt werden und dementsprechend gibt es keinen Sauerstoffeintrag durch den freien Fall des Heizöls aus der Rücklaufleitung in den Öltank. Das verbessert die Lagerbedingungen und verringert die Bildung von Ablagerungen.
  • Moderne Heizöltanks sind weitgehend wartungsfrei. Dennoch ist es ratsam, sie regelmäßig durch einen Fachbetrieb inspizieren zu lassen. So eine Tankinspektion gibt Aufschluss, ob Sie Ihren Heizöltank reinigen lassen sollten oder Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten. Stahltanks werden zusätzlich auf Korrosionserscheinungen geprüft.
  • Außerdem ist es empfehlenswert, grundsätzlich auch den Grenzwertgeber kontrollieren zu lassen. Denn heutige Grenzwertgeber bieten eine höhere Funktionssicherheit gegenüber denen alter Bauart. Grenzwertgeber von vor 1985 sollten ausgetauscht werden, da diese sonst jährlich durch eine Fachbetrieb überprüft werden müssen.
  • Wichtig zu wissen: An allen unterirdischen Öltanks und oberirdischen Öltanks mit mehr als 1.000 Liter Nennvolumen dürfen nur zertifizierte und überwachte Fachbetriebe nach § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) arbeiten.
  • Was Besitzer von Ölanlagen wissen müssen:
  • Das Heizen mit Öl hat viele Vorteile: Der Heizöltank ist gewissermaßen ein Energiespeicher im eigenen Haus und macht unabhängig. Im langjährigen Vergleich war Heizöl preiswerter als etwa Erdgas und bei einer Heizungsmodernisierung ist es häufig am günstigsten, beim vorhandenen Energieträger zu bleiben.
  • Auch mit Blick auf die Zukunft lohnt es sich bei Öl zu bleiben: Denn Öl-Brennwerttechnik ist hocheffizient, lässt sich ideal mit erneuerbaren Energien kombinieren und bietet durch den Einsatz neuer synthetischer Brennstoffe langfristig sogar eine klimaneutrale Perspektive.
  • Im Rahmen des Klimaschutzprogramms wurde auch das Gebäudeenergiegesetz mit Vorschriften für den zukünftigen Betrieb und die Modernisierung von Heizungen verabschiedet.
  • Dürfen Ölheizungen weiterhin betrieben werden? Ja, bestehende Ölheizungen mit Niedertemperatur- und Brennwerttechnik können weiter betrieben werden - auch über das Jahr 2025 hinaus.
  • Was muss ich jetzt machen? Es besteht kein Handlungsdruck. Haben Sie aktuell eine Heizungsmodernisierung mit Öl-Brennwerttechnik geplant, können Sie diese weiterhin umsetzen.
  • Darf ich künftig noch eine neue Ölheizung einbauen? Ja, das dürfen Sie. Bis Ende 2025 können Sie Ihren alten Ölkessel ganz einfach gegen ein neues Öl-Brennwertgerät austauschen. Eine solche Modernisierung lohnt sich weiterhin, da ein effizientes Öl-Brennwertgerät den Heizölbedarf deutlich reduzieren kann. Ab 2026 dürfen Ölheizungen eingebaut werden, wenn sie erneuerbare Energien mit einbinden. Das könnten zum Beispiel Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen sein. Der Einbau einer Ölheizung allein ist auch erlaubt, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können. Hat jemand bereits seine Ölheizung mit einer solarthermischen Anlage kombiniert, so kann er jederzeit einen Kesseltausch durchführen, da das Gebäude bereits anteilig mit erneuerbaren Energien versorgt wird.
  • Bekomme ich noch Fördermittel für eine neue Öl-Brennwertheizung? Für den Einbau neuer Öl-Hybridanlagen gibt es weiterhin staatliche Fördergelder. Finanziell unterstützt wird der Einbau der erneuerbaren Komponenten, wie zum Beispiel eine Solarkollektoranlage, mit bis zu 30% der Invesitionskosten. Dabei sind die entsprechenden Förderbedingungen und die aktuelle Gesetzeslage zu beachten. Nichtstaatliche Förderaktionen, zum Beispiel von Heizgeräteherstellern, sind davon nicht betroffen.
  • Ich will jetzt meine Ölheizung modernisieren: Was ist mit der Einbindung Erneuerbarer? Die Einbindung erneuerbarer Energien hilft grundsätzlich, die CO2-Emissionen Ihres Hauses weiter zu verringern und ist daher eine sinnvolle Maßnahme. Dies ist auch vor dem Hintergrund der neu eingeführten CO2-Bepreisung auf alle fossilen Energieträger sinnvoll. Sie können diese Einbindung aber auch unabhängig von der Heizungsmodernisierung, in einem zweiten Schritt, vornehmen. Dazu berät Sie der SHK-Fachbetrieb Ihres Vertrauens oder Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfeger.
  • In Hamburg gilt seit dem 20. Februar 2020 das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG). Es bestimmt unter anderem, dass bei einer Heizungsmodernisierung – unabhängig vom eingesetzten Energieträger – in Gebäuden, die vor 2009 errichtet wurden, mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
  • Wie können Besitzer ölbeheizter Häuser das Gesetz erfüllen? Dies ist zum Beispiel durch die Einbindung von Solarthermie möglich. Die solarthermische Anlage muss dabei eine Mindestgröße aufweisen, die von der Nutzfläche des Gebäudes abhängig ist. Ein Beispiel: Für ein Wohngebäude mit 150 m² Nutzfläche und maximal zwei Wohneinheiten muss die Anlage eine Fläche von mindestens 6 m² aufweisen, in die Sonnenlicht eintreten kann (Aperturfläche).
  • Auch der Einsatz eines Heizöls mit einem Anteil flüssiger Biomasse in Höhe von bis zu 15 Prozent ist möglich. Das Gesetz sieht zudem weitere Möglichkeiten vor, die auch miteinander kombiniert werden können, um das 15 Prozent-Ziel zu erfüllen.
  • Was gilt für den Neubau? Das Hamburgische Klimaschutzgesetz enthält keine Regelungen für neue Wohngebäude, da hier das bundesweit gültige Gebäudeenergiegesetz (GEG) greift.